Entsprechend dem Grundgedanken in Hermann Hesses Ausspruch bedeuten die zahlreichen, durch die COVID-19-Pandemie verursachten Unternehmenskrisen nicht nur ein Ende, sondern bieten auch Chancen.

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Die Neuregelung vermindert Haftungsgefahren für Zahlungen bei Insolvenzreife gegenüber der bisherigen Regelung.

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Im Fortgang des Jahres 2021 laufen die Aussetzungsregelungen unter dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) allmählich aus. Um die Folgen der Covid-19-Pandemie trotzdem weiterhin abzumildern, trat am 1. Januar 2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft, dessen Zweck zum einen die Neuregelung der Insolvenzantragspflicht und zum anderen die Umsetzung der europäischen Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen Nr. 2019/1023 ist.

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Die für Geschäftspartner (Gläubiger) eines bankrotten Kaufmanns oder Unternehmens (Schuldner) bereits an sich schlechte Situation wird durch das Recht des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO vielfach erst richtig ärgerlich. Insolvenzanfechtung bedeutet, dass derjenige, der vorinsolvenzlich noch Leistungen oder auch nur Sicherheiten vom Schuldner erhalten hat, gezwungen sein kann, diese zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit wieder herausgeben zu müssen.

Wenn Insolvenz droht

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